Es gibt nicht "immer mehr BGH-Urteile, die der Renovierung bei Auszug widersprechen". Genau genommen gibt es nicht ein einziges derartiges Urteil. Das sind Stammtisch-Weisheiten, die nach dem siebten Erdinger kreiert werden, wobei der Wunsch wohl Vater des Gedanken ist.
Zurück zur Realität:
Was gekippt wurden sind die sogenannten "starren Fristenregelungen", die besagen, dass ein Zimmer oder die ganze Wohnung in einem bestimmten Turnus zu renovieren ist, ohne Rücksicht darauf, ob Renovierungsbedarf besteht oder nicht.
Grundsätzlich gilt:
Ein Mieter zahlt Miete dafür, dass er die gemietete Wohnung abnutzt. Normale, nutzungsbedingte Gebrauchsspuren zwingen den Mieter nicht zum Renovieren.
Was nicht darunter fällt, hast du unter anderem schon aufgezählt:
- Bohrlöcher, Befestigungsanker, Klebstoffreste, Fehlstellen im Putz, grobe Flecken
- farbig gestrichene Wände, Tapeten statt Anstrich oder umgekehrt, Graffiti, Nikotinablagerungen
Die Änderung der starren Fristenregelung ist kein Freibrief, auch wenn viele Stammtisch-Experten das gerne so sehen möchten. Sie sollen den Mieter in erster Linie vor sinnlosen Renovierungen schützen. Angerichtete Schäden und Veränderungen sind vom Mieter zu beseitigen, und zwar auf seine Kosten.